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   BGH, 29.06.1982 - KZR 19/81   

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BGH, 29.06.1982 - KZR 19/81 (https://dejure.org/1982,997)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1982 - KZR 19/81 (https://dejure.org/1982,997)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1982 - KZR 19/81 (https://dejure.org/1982,997)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kartellrecht - Schriftform - Verbundene Vereinbarungen - Untrennbarkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 322
  • NJW 1982, 2872
  • MDR 1982, 907
  • GRUR 1982, 638
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 130/96

    Kein Schadensersatz für Benetton-Händler wegen "Schockwerbung"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 322, 324, 119, 112, 113 ff, Urteil vom 9. Juli 1985 - KZR 8/84 = NJW-RR 1986, 336 unter 2 a, Urteil vom 11. März 1997 - KZR 44/95 = ZIP 1997, 938 unter I 1) erfaßt das Schriftformerfordernis des § 34 GWB zwar über die eigentliche Ausschließlichkeitsbindung im Sinne von § 18 GWB hinaus alle für die Beurteilung der wettbewerblichen Wirkungen der Bindung bedeutsamen Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vertragsgefüges, selbst wenn dieses aus mehreren äußerlich getrennten Verträgen besteht.
  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

    Denn erst dadurch erhalten die Kartellbehörden und die Gerichte die Möglichkeit, trotz Aufspaltung in mehrere rechtlich voneinander getrennte Verträge die volle wettbewerbliche Bedeutung der eingegangenen Bindungen zu erkennen (BGHZ 84, 322, 324 - Laterne; BGH, Urt. v. 11.03.1997 - KZR 44/95, GRUR 1997, 482, 483 - magic print; Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 782 - Sprengwirkungshemmende Bauteile).
  • BGH, 14.01.1997 - KZR 36/95

    "Kölsch-Vertrag"; Anforderungen an die Schriftform

    Das kartellrechtliche Schriftformgebot des § 34 GWB soll demgegenüber sicherstellen, daß die Behörden und Gerichte den Inhalt wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen stets ohne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwierige Nachforschungen über mögliche mündliche Absprachen anstellen zu müssen (vgl. BGHZ 53, 304, 306 f. - Diskothek; 54, 145, 148 - Biesenkate; 72, 371, 377 - Butaris; 77, 1, 6 - Preisblätter; 84, 322, 324 - Laterne; BGH, Urt. v. 17.12.1985 - KZR 4/85, WuW/E 2221, 2224 - Rosengarten; BGHZ 119, 112, 116 f. - Änderungsvertrag; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 34 GWB Rdn. 1; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 34 Rdn. 10).

    Zwar ist anerkannt, daß das Gebot der Urkundeneinheitlichkeit im Rahmen des § 34 GWB nur abgeschwächt und nicht aufgegeben ist (vgl. H.G. Hesse, GRUR 1984, 324, 326) und daß eine klare gegenseitige Bezugnahme erforderlich ist, wenn die vertraglichen Verpflichtungen auf verschiedene Urkunden verteilt sind (BGHZ 84, 322, 324 f. - Laterne).

    Die Notwendigkeit eindeutiger Bezugnahme folgt in diesen Fällen jedoch schon daraus, daß die von den Vertragsparteien gewollte gegenseitige Abhängigkeit der in verschiedenen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen ein - für die Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der Ausschließlichkeitsbindungen wesentlicher - Teil der schriftlich niederzulegenden Gesamtvereinbarung ist (BGHZ 84, 322, 324 f. - Laterne).

  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88

    Haftung des Erwerbers für Zahlungsansprüche aus Lizenzverträgen

    Zwar wird in der Rechtsprechung nicht verlangt, daß sich die Wettbewerbsbeschränkung im einzelnen auch aus dem Übertragungsvertrag ergibt (vgl. BGHZ 84, 322, 324 [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne).
  • BGH, 11.03.1997 - KZR 44/95

    "Magic Print"; Anforderungen an die Schriftform eines Vertragsstrafeversprechens

    Sofern dies nicht in einer einzigen Urkunde geschieht, ist zumindest eine wechselseitige Bezugnahme erforderlich (vgl. BGHZ 84, 322 ff., 324 - Laterne; BGHZ 119, 112 ff., 114 - Änderungsvertrag).

    Vielmehr ist entscheidend, daß alle Abreden an ein und demselben Tag getroffen worden sind und nach der Vorstellung der Parteien erst in ihrer Gesamtheit die Rechte und Pflichten enthielten, die für die Unterlizenzgeber und den eingetragenen Patentinhaber einerseits und für die Unterlizenznehmerin und ihren Bürgen andererseits gelten sollten (vgl. BGHZ 84, 322, 324 - Laterne).

  • BGH, 09.07.1985 - KZR 8/84

    Formzwang für rechtlich selbständigen, aber in untrennbarem wirtschaftlichen

    »Zur Frage, wann eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung (§ 18 GWB ) enthaltender Vertrag auf einen rechtlich selbständigen anderen Vertrag, mit dem er in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht, in der zur Wahrung der Schriftform des § 34 GWB erforderlichen Weise hinweist (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 84, 322 "Laterne").«.

    Bei dieser Sachlage würde der Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB , es den Kartellbehörden und Gerichten zu erleichtern, sich Gewißheit über den Vertragsinhalt und über Ausmaß, Tragweite und Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen auf die Vertragspartner und auf die Wettbewerbsverhältnisse insgesamt zu verschaffen, vereitelt, wenn der Anschlußvertrag die mit ihm wirtschaftlich untrennbar verbundenen, aber in gesonderten Urkunden niedergelegten Vereinbarungen nicht erwähnte (Senatsurteil BGHZ 84, 322, 324 "Laterne").

    Die im Senatsurteil BGHZ 84, 322, 324 "Laterne" verlangte Erwähnung wirtschaftlich untrennbar verbundener Vereinbarungen braucht sich nicht auch auf den näheren Inhalt jener anderen Vereinbarungen zu erstrecken.

  • OLG Dresden, 23.03.2001 - 8 U 2844/00

    Verbraucherkreditvertrag - Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Klage auf

    Zwar ist gegen das Schriftformerfordernis nicht verstoßen, wenn ein Vertrag in zwei (oder mehrere) voneinander getrennt beurkundete Vereinbarungen aufgespalten wird (BGHZ 84, 322 [324]; BGHZ 119, 112 [114]; BGH, NJW 1997, 2954).
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 134/96

    Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers wegen Schockwerbung; Wirksamkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 322, 324; 119, 112, 113 ff; Urteil vom 9. Juli 1985 - KZR 8/84 = NJW-RR 1986, 336 unter 2 a; Urteil vom 11. März 1997 - KZR 44/95 = ZIP 1997, 938 unter I 1) erfaßt das Schriftformerfordernis des § 34 GWB zwar über die eigentliche Ausschließlichkeitsbindung im Sinne von § 18 GWB hinaus alle für die Beurteilung der wettbewerblichen Wirkungen der Bindung bedeutsamen Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vertragsgefüges, selbst wenn dieses aus mehreren äußerlich getrennten Verträgen besteht.
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

    Unschädlich ist, daß die - eine wirtschaftliche Einheit darstellenden - Lizenzverträge von 1982 und 1986 in zwei verschiedenen Urkunden niedergelegt sind; denn die jüngere Vereinbarung nimmt ausdrücklich auf den älteren Vertrag Bezug, auf dem sie aufbaut und den sie voraussetzt (vgl. BGHZ 84, 322, 324 f. [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne; BGH, Urt. v. 9.7.1985 - KZR 8/84, WuW/E 2158, 2162 f. - Anschlußvertrag).
  • BGH, 27.05.1986 - KZR 38/85

    Annahmeerklärung; Wahrung der Schriftform bei Zustandekommen eines Vertrages ohne

    Auch der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck des § 34 GWB, die Kartellbehörden in die Lage zu versetzen, den Vertragsinhalt der Urkunde ohne weitere Nachforschungen entnehmen zu können (vgl. dazu BGHZ 72, 371, 377 - Butaris; 77, 1, 6 - Preisblätter; 84, 322, 324 - Laterne), verlangt nicht einen Zugang der Annahmeerklärung bei der Beklagten.
  • BGH, 10.04.1984 - KZR 6/83

    Schriftformerfordernis bei wettbewerbsbeschränkenden Abreden

  • BGH, 30.06.1987 - KZR 7/86

    Ausschließlichkeitsvereinbarung - Fuhrunternehmer - Lastzug - Überlassung

  • BGH, 17.12.1985 - KZR 4/85

    Bierbezugsvertrag - Abnahmemenge - Höchstens - Mindestens

  • OLG Stuttgart, 16.05.1997 - 2 U 229/96

    Schadensersatz wegen Verletzung des Alleinvertretungsrechtes; Schriftform

  • BGH, 10.07.1984 - X ZR 91/83

    Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Wartung an Bräunungsanlagen -

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